Die Digitalisierung wird alle Aspekte unseres Lebens beherrschen. Machine-Learning, KI, Blockchain und Virtual Reality sind in der Industriewelt gänzlich angekommen. Heute nehme ich mir die Freiheit und fast 10 Jahre später möchte ich das Zitat von Marc Andreessen modifizieren: “Software has eaten the world.“
Das ist auch einer meiner Beweggründe, warum ich zu EDITIVE gegangen bin. Als Technologie Spin-off des Lehrstuhls für Open Source Software der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg (FAU) haben wir einen visuellen Algorithmus zur Erkennung von Textunterschieden entwickelt. Das was wir am Lehrstuhl für Open-Source-Software operativ angewendet haben, nämlich die Möglichkeiten von Git und GitHub in der Software Entwicklung, führen wir als erstes Startup in den Enterprise Content Collaboration Markt ein. Mit unserer Technologie werden wir Abläufe in Unternehmen gänzlich verändern. 10.000 Entwickler schreiben gleichzeitig an einem Code für eine neue Software – mit GitHub in der Softwareentwicklung wird kein relevanter Zeilencode überschrieben oder sogar gelöscht. Diese Technologie transformieren wir mit EDITIVE in die Text-Zusammenarbeit. EDITIVE verbindet fokussiertes Arbeiten mit Crowd Intelligenz. Unsere Technologie wird die Zusammenarbeit über Unternehmensgrenzen hinaus grundlegend verändern. Und das bereits ab morgen. Denn Unternehmen öffnen ihre Daten und machen sie zugänglich für Experten, um mit ihnen gemeinsam ihre Entwicklungen zu optimieren
Durch die Zusammenarbeit mit unseren Entwicklern ist für mich jetzt nachvollziehbar, dass Software, wenn sie richtig eingesetzt wird und den Use Case trifft, den Industriemarkt radikal verändern wird. Es wird nicht mehr möglich sein, sich zurückzulehnen und auf Altbewährtes sich auszuruhen. Es ist notwendig, sich dauerhaft zu verändern. Vielleicht haben wir schon zu lange “Business as Usual” gemacht?
Was passiert heute noch, ohne dass Daten und Software eine Rolle spielen? Um vernünftig KI zu machen, brauchen wir Machine Learning. Was ist der Input von Machine Learning? Das sind die Daten. Google hat ein Ökosystem der Daten für sich geschaffen. 2004 stand allerdings in der Unternehmensstrategie bei Google noch nichts von Daten. Jetzt schauen sie auf ihren Unternehmensschatz, den Datenstaubsauger, der es Google ermöglicht zu innovieren, wo sie nur wollen. Wenn wir keine Daten haben, dann können weder Machine Learning noch KI funktionieren. “Schwarze Löcher“ hinsichtlich der Datensammlung sind auch Amazon, Facebook & Co – also Unternehmen, deren unternehmerischer Kern im Bereich Digitalisierung liegt.
Weltweit nehmen die Patentanträge auf Software-Innovationen stark zu, jede vierte Patentanmeldung im Bereich Software und KI in Europa stammt aus Deutschland. Die meisten aller europäischen KI-Anmeldungen kommen aus den USA (25%), danach kommen Japan (18%) und Südkorea (13%) (Zahlen aus 2017).
Software-Patente – auch computerimplementierte Erfindungen genannt – gibt es primär neben den industriellen Bereichen autonomes Fahren, Robotik und Industrie 4.0 auch in den Bereichen elektrische Geräte für Haushalt und Unterhaltung sowie Smartphone.
Im vergangenen Jahr gab es beim Europäischen Patentamt über 181.000 Patentanmeldungen. Auffällig war der Anstieg bei Digitalen Technologien, sprich 5G- und KI. Europaweit liegt Deutschland dabei an der Spitze – mit 7.969 kamen die meisten Patentanmeldungen aus Bayern. Bezogen auf Patentanmeldungen in Europa ist Siemens dabei das anmeldestärkste deutsche Unternehmen, gefolgt von Robert Bosch. Dabei ist eine stärkere Ausrichtung auf Software generell zu erkennen.
Software-Patente sind ein durchaus kontroverses Thema. Man hört sogar, dass es in Deutschland schwieriger ist, ein Patent auf Software zu erhalten. Beim Europäischen Patentamt (European Patent Office / EPO) melden Unternehmen und Forscher aus der ganzen Welt neue Verfahren an und sichern sich so für 38 europäische Staaten die Nutzungsrechte. Im vergangenen Jahr gab es beim Europäischen Patentamt insgesamt über 181.000 Patentanmeldungen.
Genauso wie eine Marke, ein Gebrauchsmuster oder ein Design zählt ein Patent zu den geistigen Eigentumsrechten (englisch: Intellectual Property, IP). Das Patent ist das wichtigste gewerbliche Schutzrecht für technische Erfindungen. Es stellt dabei ein geprüftes Schutzrecht für eine technische Erfindung dar, wobei die Erfindung vier Voraussetzungen erfüllen muss.
Die zu schützende Erfindung muss:
• auf einem Gebiet der Technik liegen,
• neu sein,
• auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen,
• und gewerblich anwendbar sein.
Die Voraussetzungen Neuheit und gewerbliche Anwendbarkeit lassen sich oftmals vergleichsweise leicht bewerten. Schwieriger ist es mit der Beurteilung der Technizität und der“erfinderischen Tätigkeit“. Eine Erfindung beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit, wenn es sich – aus Sicht des zuständigen Fachmanns – nicht um eine naheliegende Weiterentwicklung von bereits Bekanntem handelt.
Mit dem Patent als Schutzrecht wird die technische Erfindung für eine befristete Zeit (max. 20 Jahre) geschützt.
Das Patent gibt dem Patentinhaber nur das Recht, während der Patentlaufzeit anderen die Nutzung der durch das Patent geschützten Lehre für gewerbliche Zwecke zu untersagen. Das Verbietungsrecht ist allerdings nicht nur zeitlich sondern auch territorial begrenzt. Daher muss sich der Patentanmelder genau überlegen, wem und wo er was mit seinem/n Patenten verbieten möchte und in seiner Patentschrift dementsprechend die Rechtsansprüche gestalten.
Der Patentinhaber kann die mit dem Patent geschützte Lehre selbst nutzen, er kann aber auch Dritten die wirtschaftliche Nutzung der Erfindung gestatten und Lizenzen erteilen, und dafür eine Vergütung erheben (Lizenzgebühr). Zudem kann er sein Monopolrecht vererben oder verkaufen. So kann der Patentinhaber seine Investitionen (zumindest teilweise) amortisieren.
Im Gegenzug für die staatliche Einräumung eines zeitlich befristeten Monopolrechts muss der Patentinhaber hinnehmen, dass die Erfindung offengelegt wird, und als Druckschrift in einem öffentlichen Register bereitgestellt wird. Dadurch erhöht sich der Technikstand bzw. der Wissenstand der gesamten Volkswirtschaft und darauf aufbauend können weitere Entwicklungen gemacht werden. Mit Veröffentlichung der Erfindung erlangt dann auch der Wettbewerb Kenntnis darüber, und kennt dadurch die möglicherweise auf Grund eines Patentes nicht verwendbare Erfindung..
Einige Unternehmen nutzen sogar bewusst die Möglichkeit der Veröffentlichung. Patentanmeldungen vom Wettbewerb können dadurch vermieden werden, die parallel an derselben Technologie arbeiten. Diese Strategie nennt man Defensiv-Patentanmeldung. Hier steht weniger die Patenterteilung im Vordergrund, sondern vielmehr die Veröffentlichung der technischen Entwicklung. Das Unternehmen wird nicht vom Markt ausgesperrt und der Wettbewerb kann hierauf kein Patent mehr erhalten.
In Deutschland, Europa und USA beispielsweise gilt zudem das First-to-File-Prinzip: Wer zuerst anmeldet, der bekommt (die Schutzfähigkeit vorausgesetzt) das Patent. Bei der Erfindung genügt es, wenn sie prinzipiell ausführbar ist. Sie muss noch keineswegs produktreif sein. Insoweit empfiehlt sich eine frühzeitige Patentanmeldung, denn wer mit der Patentanmeldung wartet, bis einzelne Komponenten serienreif sind, begibt sich in die Gefahr, dass Erfindung nicht mehr geschützt werden kann, von Wettbewerbern übernommen wird, oder im schlimmsten Fall von Wettbewerbern selbst zum Patent angemeldet werden.
Grundsätzlich ist Software patentierbar, wenn man einiges dabei beachtet. Mit einem Patent sollen primär Maschinen, Vorrichtungen und Fertigungsverfahren geschützt werden. Die Patentierung von Software hängt unter anderem davon ab, in welchen Land Patentschutz nachgesucht wird. Beispielsweise gibt es unterschiedliche Anforderungen hinsichtlich der grundsätzlichen Schutzfähigkeit in den USA und Europa und auch in Deutschland. Nach dem Gesetzeswortlaut sind Programme für Software (wörtlich für „Datenverarbeitungsanlagen“) als solche vom Patentschutz ausgeschlossen sind. Damit sollte verhindert werden, dass rein gedankliche Verfahren, wie mathematische Berechnungsformeln usw., die als solche nicht technisch sind, patentiert werden können. Sinn und Zweck des Ausschlusses ist es zu verhindern, dass nicht-technische Erfindungen monopolisiert werden.
Welche Software tatsächlich patentierbar ist, dazu habe ich Dr. Hubert Riepl, Patentanwalt bei Meissner Bolte, Patentanwälte Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, interviewt. Daraus lässt sich zusammenfassend sagen:
Aus der Sichtweise des Europäischen Patentamts (vergleichbar mit der des Deutschen Patent- und Markenamts) wird “Software” – genauer “Programme für Datenverarbeitungsanlagen” als solche (Art. 52(2)(3) EPÜ) – nicht als “Erfindung” angesehen. Jedoch sind sog. computerimplementierte Erfindungen dann dem Patentschutz zugänglich, wenn diese technischen Charakter aufweisen. Entscheidend dabei ist, dass nur diejenigen Merkmale zur Prüfung der Patentfähigkeit herangezogen werden, die glaubhaft einen technischen Charakter aufweisen, d.h. einen technischen Effekt bewirken. Ob ein solcher technischer Effekt tatsächlich vorliegt, hängt stark vom Einzelfall ab, und insbesondere auf dem Gebiet, auf dem die Erfindung liegt. Beispielsweise ist es bei Programmen zur Steuerung von Maschinen einfacher, einen technischen Effekt glaubhaft zu zeigen, während es bei Programmen zur Textverarbeitung durchaus schwierig, wenn nicht unmöglich sein kann, einen technischen Effekt glaubhaft darzulegen. Die technische Lösung des technischen Problems und die dafür entwickelten technischen Lösungsmittel müssen genau und verständlich beschrieben, aus der Patentanmeldung zumindest jedoch glaubhaft ableitbar sein.
Ist die Hürde der Technizität überwunden, erfolgt selbstverständlich noch die Prüfung auf Neuheit und erfinderische Tätigkeit. Generell ist bei Software auch von Bedeutung, ob der zu schützende Prozess oder die zu schützende Routine in einem möglichen Verletzerprodukt überhaupt nachweisbar ist. Denn ist ein geschütztes computerimplementiertes Verfahren nicht nachweisbar, hat der Patentinhaber kaum Möglichkeiten, ein erteiltes Patent gegen Wettbewerber durchzusetzen.
Die Technizität ist neben der Neuheit und der erfinderischen Tätigkeit eine der drei „Hürden“ zur Patentierung von Software. Das Verständnis der Technizität hat sich in den letzten Jahrzehnten deutlich gewandelt, und bietet immer noch ausreichend Raum für Diskussionen. Grund dafür ist, dass das Patentgesetz nicht direkt definiert, was Technizität heißt, sondern (lediglich) einen Beispielkatalog für als nicht technisch erachtete Erfindungen enthält.
Beruht eine computerimplementierte „Erfindung“ beispielsweise lediglich darin, Zahlen zu addieren, ohne konkret anzugeben wie diese Addition auf Seite der Hardware und/oder durch eine besondere Art der Programmierung über die übliche technische Funktion von Computern hinausgehend erreicht wird, so wäre eine solche Addition nicht erfinderisch. Es handelt sich dann lediglich um eine durch einen herkömmlichen Computer ausgeführte gedankliche Tätigkeit (Addieren), die der Fachmann (z.B. ein Informatiker) aus seinen Fachkenntnissen in naheliegender Weise umsetzen könnte.
Im Unterschied dazu wäre eine computerimplementierte Erfindung beispielsweise dann patentierbar, wenn die Umsetzung auf einem Computer oder Rechner eine besondere Arbeitsweise des Computers oder Rechners erfordert, einhergehend mit technischen Effekten betreffend beispielsweise Nutzung von Hardware-Ressourcen (z. B. Speichernutzung, Nutzung von Prozessorkernen).
Eine App (z.B. Snapchat) löscht ein versendetes Bild beim Empfänger nach einmaligem Öffnen sofort:
Ein Programm, das beispielsweise nichts anderes bewirkt, als ein versendetes Bild beim Empfänger nach einmaligem Öffnen zu löschen (z.B. Snapchat) wäre, ohne weitere Angaben, wie das konkret technisch realisiert wird, nicht erfinderisch. Denn der erreichte Effekt entspricht lediglich einem nichttechnischen Benutzerbedürfnis, Bilder lediglich spontan, jedoch nicht dauerhaft mit anderen Nutzern zu teilen.
Eine App stellt technisch sicher, dass ein versendetes Bild beim Empfänger nicht gespeichert werden kann (wie ein Screenshot):
Ein Programm, das durch besondere Maßnahmen sicherstellt, dass ein empfangenes Bild auf dem Empfängergerät nicht gespeichert werden kann (z.B. als Screenshot), wäre dem Patentschutz grundsätzlich zugänglich wenn die besonderen Maßnahmen beispielsweise die technische Funktionsweise des empfangenden Geräts oder die technische Datenstruktur des Bilds betreffen.
Ein Programm zur Komprimierung von Daten:
Ein Programm zur Komprimierung von Daten, beispielsweise Audiodaten, wäre dem Patentschutz grundsätzlich zugänglich, wenn die Komprimierung als solche nachweislich zu einer Verringerung des Speicherbedarfs führt. Auch in diesem Beispiel ist es sicher erforderlich, dass die technischen Mittel, die zu einer Verringerung des Speicherbedarfs führen konkret angegeben sind.
Ein Programm zur Produktauswahl:
Ein Programm, das beispielsweise darin besteht, einem Benutzer die Auswahl mehrerer Produkte ermöglicht, und daraus eine für den Benutzer „optimale“ Einkauftour ermittelt wäre wegen fehlendem technischen Charakters wohl nicht erfinderisch, denn die vom Programm ausgeführten Schritte (Produktauswahl, optimale Shoppingtour) betreffen lediglich Business-Anforderungen ohne konkreten technischen Effekt.
Ein Programm, das eine Geschäftsmethode automatisiert:
Ein Programm, das eine Geschäftsmethode automatisiert durch einen Computer ausführt und dabei lediglich die Verfahrensschritte der Geschäftsmethode angibt, die als solche grundsätzlich auch durch eine fiktive Geschäftsperson ausgeführt werden können, wäre ohne Angabe besonderer technischer Merkmale der Implementierung, die über die reine Ausführung der Geschäftsmethode hinausgehen, dem Patentschutz nicht zugänglich.
Ein Programm zur Bereitstellung von Preismodellen:
Ein weiteres Beispiel wäre ein Programm, das ein Preismodell bereitstellt, das es Kunden ermöglicht, zwischen mehreren Leistungsstufen zu wählen, wobei jede Leistungsstufe einer verfügbaren Datenrate mit einem bestimmten Preis entspricht. Ein Kunde kann dafür entscheiden, eine Datenrate zu wählen, die niedriger ist als eine maximale Datenrate seiner Datenverbindung, um weniger zahlen zu müssen. Die Verwendung einer Datenrate, die niedriger ist als die maximale Datenrate der Datenverbindung ermöglicht es dem Kunden, eine Datenratenleistung entsprechend eines Preismodells auszuwählen. Dieser Zweck ist nicht technischer, sondern finanzieller, administrativer oder geschäftlicher Natur und fällt damit unter das Patentierungsverbot für Pläne, Regeln und Geschäftsmethoden.
Ein Programm zur Simulation von Rauscheinflüssen:
Ein von einem Computer ausgeführtes Verfahren zur numerischen Simulation von 1/f-Rauscheinflüssen (eine der häufigsten Rauschquellen in elektronischen Schaltkreisen), ist beispielsweise vom Patentschutz ausgeschlossen, wenn lediglich das mathematische Simulation (d.h. die mathematische Methode). Würde das Verfahren jedoch darauf beschränkt, das Verhalten eines 1/f-Rauscheinflüssen unterworfenen elektronischen Schaltkreises zu simulieren könnte die Anwendung auf den elektronischen Schaltkreis als ein technischen Zweck betrachtet werden, so dass das Verfahren dann, zumindest aus Sicht der Technizität, dem Patentschutz zugänglich sein.
Zusammenfassung:
Zusammenfassend lässt sich somit sagen, dass Patentschutz für Software – genauer gesprochen für computerimplementierte Erfindungen – grundsätzlich möglich ist, die Zugänglichkeit zum Patentschutz hängt jedoch stark vom Einzelfall ab. Zwar sind die Richtlinien zur Prüfung von computerimplementierten Erfindungen als solche in der Anwendung durchaus klar, jedoch ergeben sich im Einzelfall stets Unwägbarkeiten, ob ein beanspruchtes Merkmal im Ende als technisch angesehen wird oder nicht. Wesentlich dabei ist letztendlich insbesondere auch die Art und Weise und die konkrete Formulierung der beanspruchten Erfindung.
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